Hausratversicherung - Gefahrerhöhung
In unserem Versicherungslexikon werden Ihnen alle wichtigen Begriffe, wie zum Beispiel Hausratversicherung - Gefahrerhöhung erklärt.
Hausratversicherung - Gefahrerhöhung
Nach Antragstellung zur Hausratversicherung darf der Versicherungsnehmer ohne Information und Zustimmung des Versicherungsunternehmens der Hausratversicherung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Entsprechende Bestimmungen beinhalten die VHB 74 bis VHB 2008 / VHB 2010 (MB).
Wann liegt eine Gefahrerhöhung im Rahmen der Hausratversicherung vor
bei risikoerheblicher Änderung eines Umstandes, nach dem im Antrag ausdrücklich gefragt wurde
bei Wohnungswechsel und Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes nach dem im Antrag gefragt wurde
die ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbeaufsichtigt bleibt, Als Beaufsichtigung zählt nur, wenn sich während der Nacht eine berechtigte volljährige Person in der Wohnung des Versicherungsnehmers aufhält.
Vereinbarte Sicherungsmaßnahmen (z.B. besonderes Türschloss) funktionsunfähig, beseitigt oder vermindert wurden.
Hinweis
Seite zurück
Hauptübersicht unseres Hausratversicherung Lexikon
Privathaftpflicht

Beiträge für die Privathaftpflicht hier kostenlos online berechnen.
Strom Anbieter

Finden Sie hier günstige Strom Anbieter und sparen Sie bares Geld.
Gas Anbieter

Hier kostenlos Gas Anbieter online vergleichen und Geld sparen.
