NEGB 87 - § 1 Versicherte Sachen
Nr. 1 Versichert sind im Rahmen der Hausratversicherung die Elektro- und Gasgeräte, die in einem Haushalt zur Einrichtung und zum Gebrauch dienen.
Nr. 2 Die in Nr. 1 genannten Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind.
Nr. 3 Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
Nr. 3 a) Gebäudebestandteile;
Nr. 3 b) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe dienen;
Nr. 3 c) Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger sowie Kraftfahrzeugzubehör;
Nr. 3 d) Leucht- und Leuchtstoffröhren;
Nr. 3 e) Glühbirnen;
Nr. 3 f) Foto- und Filmaufnahmeapparate, Videokameras nebst Zubehör; Blitzlichtgeräte, elektrische Belichtungsmesser;
Nr. 3 g) Spielzeug;
Nr. 3 h) Eigentum von Untermietern.
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