NEGB 87 - § 13 Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung
Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung der Elektro- und Gasgeräte des Hausrats NEGB 87 - § 13 Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung.
NEGB 87 - § 13 Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung
Bestehen für versicherte Sachen mehrere Elektro- und Gasgeräte-Versicherungen desselben oder verschiedener Versicherungsnehmer, so ermäßigt sich der Anspruch aus diesem Vertrag für Sachen, die vereinbarten Entschädigungsbegrenzungen unterliegen in der Weise, dass aus allen Verträgen von Hausratversicherungen insgesamt keine höhere Entschädigung geleistet wird, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen im vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
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