NEGB 87 - § 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung der Elektro- und Gasgeräte des Hausrats NEGB 87 - § 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall.
NEGB 87 - § 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Nr. 1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Hausratversicherung den Versicherungsvertrag kündigen.
Nr. 2 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.
Nr. 3 Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
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