NEGB 87 - § 19 Versicherungssumme nach dem Versicherungsfall
Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung der Elektro- und Gasgeräte des Hausrats NEGB 87 - § 19 Versicherungssumme nach dem Versicherungsfall.
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NEGB 87 - § 19 Versicherungssumme nach dem Versicherungsfall
Die Versicherungssumme zur Hausratversicherung vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
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