NEGB 87 - § 22 Schlussbestimmungen
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Auf den Abdruck der Paragraphen aus VVG, BGB, HGB u.a. Gesetzestexten wurde verzichtet.
Anmerkung 1: Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz.
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