NEGB 87 - § 3 Versicherte Gefahren und Schäden
Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung der Elektro- und Gasgeräte des Hausrats NEGB 87 - § 3 Versicherte Gefahren und Schäden.
NEGB 87 - § 3 Versicherte Gefahren und Schäden
Nr. 1 Entschädigt werden durch die Hausratversicherung versicherte Sachen, die durch
Nr. 1 a) unsachgemäße Handhabung;
Nr. 1 b) mechanisch einwirkende Gewalt;
Nr. 1 c) Kurzschluss, Bildung von Lichtbögen, atmosphärische Elektrizität, Induktion und Blitzstromwanderwellen;
Nr. 1 d) Konstruktions- und Materialfehler
zerstört oder beschädigt werden.
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