NEGB 87 - § 6 Wohnungswechsel
Nr. 1 Im Falle eines Wechsels der in § 5 Nr. 2 genannten Wohnung des Versicherungsnehmers geht der Versicherungsschutz der Hausratversicherung auf die neue Wohnung über. Behält der Versicherungsnehmer in diesem Falle die in § 5 Nr. 2 genannte Wohnung bei, so liegt ein Wohnungswechsel nur vor, wenn er die neue Wohnung in derselben Weise wie die bisherige nutzt.
Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Landes Berlin, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Das Versicherungsverhältnis endet, sobald gemäß Absatz 2 der Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung erlischt.
Nr. 2 Ein Wohnungswechsel ist dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn schriftlich anzuzeigen.
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