VHB 2000 Klauseln - Klausel 7212 - In das Gebäude eingefügte Sachen
Nr. 1 Die im Versicherungsvertrag der Hausratversicherung besonders bezeichneten Sachen, z.B. Einbaumöbel/-küchen, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten.
Nr. 2 Soweit gemäß Nr. 1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren.
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