VHB 2000 Klauseln - Klausel 7711 - Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme
Klauseln zu den VHB 2000 - Klausel 7711 - Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme.
VHB 2000 Klauseln - Klausel 7711 - Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme
Nr. 1 Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere Gruppen (Positionen) versichert. Sie gelten abweichend von § 1 Nr. 1 VHB 2000 nicht als Teil des Hausrats.
Nr. 2 § 27 Nr. 4 VHB 2000 ist auf die Versicherungssummen gemäß Nr. 1 anzuwenden. Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht gilt für diese Gruppen (Positionen) nicht, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Nr. 3 Die Versicherungssummen gemäß Nr. 1 verändern sich entsprechend § 13 Nr. 1 VHB 2000. Liegt die Versicherungssumme danach über der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme, so wird der Mehrbetrag für die Berechnung der Entschädigung verdoppelt.
Nr. 4 Der Beitragssatz zur Hausratversicherung verändert sich gemäß § 14 VHB 2000.
Nr. 5 Außenversicherungsschutz gemäß § 11 VHB 2000 besteht nicht.
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