VHB 2000 Klauseln - Klausel 7812 - Makler
Der den Versicherungsvertrag zur Hausratversicherung betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
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