VHB 2000 - § 22 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung VHB 2000 - § 22 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers.
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Hausratversicherung
VHB 2000 - § 22 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann die Hausratversicherung während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
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