VHB 2000 - § 29 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung VHB 2000 - § 29 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung.
VHB 2000 - § 29 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Nr. 1 Steht der Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach fest, hat die Entschädigungszahlung innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Nr. 2 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - zu verzinsen. Der Zinssatz liegt _ Prozent unter dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB und beträgt mindestens _ Prozent und höchstens _ Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Nr. 3 Der Lauf der Fristen gem. Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Nr. 4 Die Hausratversicherung kann die Zahlung aufschieben, solange
Nr. 4 a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
Nr. 4 b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles läuft.
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