VHB 2000 - § 6 Vandalismus
Nr. 1 Vandalismus liegt vor, wenn jemand auf eine der in § 5 Nr. 1 a) oder d) bezeichneten Art in die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) körperlich eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Das Gleiche gilt bei einer Beraubung nach § 5 Nr. 3 innerhalb der Wohnung (siehe § 9 Nr. 2).
Nr. 2 Der Versicherungsschutz durch Hausratversicherungen gegen Vandalismus erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden nach einem versuchten Einbruch oder einer versuchten Beraubung.
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