BEH 2000 - § 15 Ende des Hausratversicherungsvertrages
Besondere Bedingungen weiterer Elementarschäden in der Hausratversicherung BEH 2000 - § 15 Ende des Hausratversicherungsvertrages.
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Hausratversicherung
BEH 2000 - § 15 Ende des Hausratversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Vertrages zur Hausratversicherung erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden nach den BEH.
Auf den Abdruck der Paragraphen aus VVG, BGB, HGB u.a. Gesetzestexten wurde verzichtet.
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