BEH 2000 - § 5 Erdbeben
Die allgemeine Definition über Erdbeben lautet wie folgt,
Nr. 1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
Nr. 2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung nachweist, dass
Nr. 2 a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
Nr. 2 b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
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