VHB 2000 - § 3 Versicherte Gefahren und Schäden, Versicherungsfall
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung VHB 2000 - § 3 Versicherte Gefahren und Schäden, Versicherungsfall.
VHB 2000 - § 3 Versicherte Gefahren und Schäden, Versicherungsfall
Nr. 1 Entschädigt werden durcch die Hausratversicherung versicherte Sachen (siehe § 1), die durch
Nr. 1 a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe § 4),
Nr. 1 b) Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat (siehe § 5),
Nr. 1 c) Vandalismus (siehe § 6),
Nr. 1 d) Leitungswasser (siehe § 7),
Nr. 1 e) Sturm/Hagel (siehe § 8)
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall).
Nr. 2 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie entstehen.
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