Mit der R und V Wohnungsversicherung erhalten Sie einen umfangreichen Versicherungsschutz vor den finanziellen Folgen durch entstandene Schäden an Ihrem Hausrat, welcher beispielsweise durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach einem Einbruch, verursacht wurde.
Versicherungsschutz besteht für den gesamten Hausrat wie zum beispielsweise Möbel, Teppiche, Geschirr und Wertsachen bis zur maximalen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Darüberhinaus besteht in der R und V Hausratversicherung gegen einen niedrigen Beitragsaufschlag auch Versicherungsschutz welcher das Risiko Fahrraddiebstahl mit einschliesst.
Wohnungsversicherung - Versicherungssumme
Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der nach den aufgezeigten Wertansätzen ermittelte Versicherungswert ist – unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen für Wertsachen – mindestens als Versicherungssumme einzusetzen, wenn eine Unterversicherung vermieden werden soll. Maßgebend ist der jeweilige aktuelle Wert.
Die Versicherungssumme zur Wohnungsversicherung wird als Gesamtsumme (Indizierung Gesamtsumme) vereinbart oder errechnet sich alternativ aus dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Betrag pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche der versicherten Wohnung (Indizierung Quadratmetersumme). Die vereinbarte Versicherungssumme erhöht sich gemäß Abschnitt A § 9 VHB 2010 um einen Vorsorgebetrag, in der Regel von 10 %.
Wohnungsversicherung - Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme zuzüglich Vorsorgebetrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, so kann der Versicherer die Entschädigung anteilig kürzen, d.h. in dem Verhältnis, wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert steht.
Im gleichen Verhältnis ist auch die Entschädigung für die gemäß Abschnitt A § 8 VHB 2010 versicherten Kosten und Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe Kapitel 3) zu kürzen.
Beispiel
Ist die Wohnungsversicherung nach Quadratmetersumme vereinbart, so nimmt gemäß Abschnitt A § 9 Nr. 3 VHB 2010 der Wohnungsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wohnfläche der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche entspricht und der vereinbarte Betrag pro m2 Wohnfläche den vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegebenen Betrag pro m2 nicht unterschreitet.
Der Unterversicherungsverzicht gilt aber nur, solange nicht eine weitere Wohnungsversicherung des Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne eine solche Vereinbarung besteht.
R und V Wohnungsversicherung - Leistungen
Alle Bedingungen haben eines gemeinsam: Sie füllen die Deckungslücken aus, die bisher im Schadenfall oft zu Unverständnis und Verärgerung bei den Versicherungsnehmern führten. Alle Tarife der R und V Wohnungsversicherung haben grundsätzlich einen vergleichbaren Aufbau:
Der Basistarif oder die Variante 1 spricht preisbewusste Kunden an und steht für die Grundabsicherung des Hausrats.
Die Variante 2 füllt diesen Grundschutz um einige zusätzliche Absicherungen zu angemessenen Preisen auf. Dazu gehört grundsätzlich schon der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bis zu einer bestimmten Höhe, die Absicherung von Schäden durch Stromausfall an Tiefkühlgut / Gefriergut und die Erweiterung des Außenversicherungsschutzes.
Die weiteren Varianten decken zum Teil Schäden ab, die bisher bei Wohnungsversicherung nicht unbedingt üblich waren. Dazu zählen z.B. je nach Gesellschaft Handwerkerservice und Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit für 12 Monate.
Allgemeine Informationen rund um das Gebiet Wohnungsversicherung
Sowohl die Gewalttat oder deren Androhung als auch die daraufhin erfolgte Wegnahme einer versicherten Sache muss innerhalb des Versicherungsortes geschehen sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden (§ 3 Nr. 4c VHB 2008). Dem Versicherungsnehmer der Wohnungsversicherung wird außerhalb seiner Wohnung für den Fall eine Gewalttat angedroht, wenn er nicht einen in der Wohnung befindlichen Familienangehörigen telefonisch anweist.
Der Versicherungsschutz durch die R und V Wohnungsversicherung gegen Blitzschlag erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wenn ein Blitz nicht unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen (siehe § 1) befinden, oder auf Antennenanlagen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) befindet, aufgetroffen ist. Sengschäden sind nur versichert, wenn sie durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.
Gewaltanwendung im Sinne dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Täter dem Versicherungsnehmer eine Sache entreißt und dieser sich unter Kraftanstrengung dagegen gestemmt hat, oder wenn der Täter den Versicherungsnehmer der Wohnungsversicherung einschließt und diesem die Möglichkeit genommen wird, Widerstand gegen die Wegnahme der Sache zu leisten. In Nr. 4 a) aa) ist klarstellend vermerkt, dass Gewalt nicht vorliegt, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden § 13 Nr. 1f) VHB 2008). Diese Bestimmung der R und V Wohnungsversicherung betrifft die versicherten Kosten gemäß § 8 VHB 2008 insgesamt. Relevant könnte sie aber lediglich hinsichtlich der Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Bewachungskosten, Kosten für provisorische Maßnahmen und Schadenabwendungs- und Schadenminderungsmaßnahmen werden.
Elementargefahren lassen sich heute über eine ganze Reihe von Bedingungen absichern. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin haben inzwischen mehr als 2,3 Millionen Haushalte ihre R und V Wohnungsversicherung um eine Elementarschadenversicherung ergänzt. Zu den insgesamt 18 Millionen Wohngebäudeversicherungen sind 550.000 Zusatzversicherungen gegen Elementarschäden abgeschlossen worden. Wenn auch der dafür geforderte Beitrag von Versicherer zu Versicherer schwankt.
Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Heizungsanlagen sind hiermit in ihrer Gesamtheit angesprochen, also: Heizkessel, Umwälzpumpe, Rohrsystem, Ausdehnungsgefäß, Heizkörper oder Heizschlangen von Decken-, Wand- und Fußbodenstrahlungsheizungen, zugehörige Armaturen und dgl. Dem Leitungswasser gleichgestellte Flüssigkeiten. Der Versicherungsschutz durch eine Wohnungsversicherung ist nicht allein auf Schäden durch ausgetretenes Leitungswasser beschränkt sind dem Leitungswasser gleichgestellt:
Für den Versicherungsschutz ist der Ort der Quelle des schädigenden Leitungswassers unerheblich. Maßgebend für den Versicherungsfall ist nur die Art der Wasserquelle. Versicherungsfall ist nicht etwa das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser, sondern dessen Einwirkung auf die versicherte Sache am Versicherungsort. Es besteht also Versicherungsschutz durch die Wohnungsversicherung auch dann, wenn das Leitungswasser außerhalb der Wohnung bestimmungswidrig austritt (z.B. aus einer Wasserleitung schädigend auf versicherte Sachen einwirkt.
Der Kostenersatz durch eine Wohnungsversicherung ist auf eine nur kurze Bewachungsdauer angelegt, die eine möglichst umgehende Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Schließvorrichtung und sonstigen Sicherungen unterstellt. Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. Sind nach einem Versicherungsfall Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen notwendig, wird man die Aufwendungen hierfür regelmäßig den entschädigungspflichtigen Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Rettungskosten) zuordnen können.
Im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung der R und V Wohnungsversicherung sind u.a. Schäden versichert, die der Dieb bei Entwendung versicherter Sachen oder beim Versuch einer solchen Tat an anderen versicherten Sachen anrichtet (s. Ziff. 4.2). Das heißt aber nicht, dass jede während des Einbruchdiebstahls vom Dieb angerichtete Beschädigung als Einbruchdiebstahl-Folgeschaden zu ersetzen ist. Erst recht sind Beschädigungen nicht gedeckt, die der Täter nach einem Einbruch anrichtet, dem eine Diebstahlabsicht nicht vorausgegangen war.
In der Wohnungsversicherung sind die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung (Erdfall), Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch versicherbar. Die separate Versicherung einzelner Gefahren ist nicht möglich (Vermeidung negativer Risikoauslese). Die Deckung in der Wohnungsversicherung und der Wohngebäudeversicherung wird auf der Grundlage der Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) gewährt Für diese Deckungserweiterung gilt ein eigenständiges Kündigungsrecht.
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Weitere Infos zur R und V Wohnungsversicherung
Die umfangreichen Leistungseinschlüsse der R und V Wohnungsversicherung beinhalten Leistungen wie, vorübergehender Versicherungsschutz auch außerhalb der Wohnung z. B. am Urlaubsort, Entschädigung ohne Begrenzung durch eine Versicherungssumme (genereller Unterversicherungsverzicht) bei korrekt angegebener Wohnfläche.
Darüberhinaus besteht Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten an Bodenbelägen, Innenanstrichen und Tapeten nach einem Leitungswasserschaden in Ihrer Mietwohnung. Auch in der Hausratversicherung enthalten ist der Ersatz der versicherten Kosten, die im Zusammenhang mit einem Schaden entstanden sind, wie z. B. Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten. Zusätzlich, gegen einen geringen Beitragszuschlag können Gefahren wie Fahrraddiebstahl, Überspannungsschäden durch Blitz, weitere Elementarschäden, z. B. Überschwemmung, Haushaltsglasbruch in den Versicherungsschutz der R und V Wohnungsversicherung mit einbezogen werden.
Beitragsfreien Versicherungsschutz bietet die R und V Wohnungsversicherung folgende Beispiel Leistungen, unbegrenzte versicherte Kosten, z. B. Aufräumungskosten, Hotelkosten bis zu 100 EUR pro Tag, maximal 100 Tage, Außenversicherung (vorübergehender Versicherungsschutz außerhalb der Wohnung, z. B. am Urlaubsort) bis zu 20.000 EUR, Diebstahl von Hausratgegenständen aus Krankenhauszimmern, Gartenmöbeln, etc. bis zu 500 EUR, Wasseraustritt aus Fußbodenheizungen, Aquarien, Wasserbetten und Regenfallrohren innerhalb des Gebäudes und vieles mehr.
Wohnungsversicherung
Wegen Versicherbarkeit von Schäden durch Lawinen und Schneedruck im Rahmen der Elementarschadenversicherung siehe Ziffer 10 des Beitrags Elementarschadenversicherung.
Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. Das Eindringen von Witterungsniederschlägen und Schmutz durch nicht
geschlossene Öffnungen unter Mitwirkung insbesondere vom Sturm führt.
Nicht versichert sind Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 4 genannt, Kraftfahrzeuge aller Art, es sei denn, sie sind in Nr. 2 b) genannt, und
Anhänger sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeuge, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) genannt, einschließlich
nicht eingebauter Teile, Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers (siehe § 9 Nr. 2), es sei denn, dieser wurde ihnen vom
Versicherungsnehmer überlassen.
Gibt jedoch z.B. der Dieb beim Abtransport der gestohlenen Sache einer anderen zerbrechlichen versicherten Sache im Vorbeigehen absichtlich einen Fußtritt,
sodass sie umstürzt und zerbricht, handelt es sich hingegen um einen versicherten Vandalismusschaden. Es ist nicht erforderlich, dass der Vandalismusschaden
an den versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes angerichtet wird. Zwar ist nach § 3 Nr. 3 VHB 2008 das Eindringen in die Wohnung, in der sich
die Sachen befinden, Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
Infos zur Wohnungsversicherung
Für Sturm- und Hagelschäden besteht in der «Hausratversicherung Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden (Abschnitt A § 6 Nr. 3 VHB 2008), mit
Ausnahme von Antennenanlagen und Markisen (s. Ziff. 6). Sturm ist gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 2 VHB 2008 eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
Windstärke 8; dies entspricht nach der Beaufortskala einer Windgeschwindigkeit von 62-74 km/h. Ist diese Windstärke für das im Versicherungsschein
bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt.
Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. 2c genannt
(siehe Ziffer 2.2 zu den Wasserfahrzeugen und Fluggeräten), Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser
wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen, Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Wohnungsversicherung Vertrag versichert sind (z.B. für
Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen).
Soweit in diesen Versicherungsbedingungen die Deckung von Schäden aufgrund bestimmter Ereignisse ausgeschlossen wird, steht es jedem Versicherer frei, die
Deckung auf diese Schäden auszudehnen. Entsprechendes gilt für Regelungen über die Voraussetzungen der Deckung bestimmter Risiken. Auch hier steht es jedem
Versicherer frei, auf diese Voraussetzungen zu verzichten. Diese Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen wurden unverbindlich aufgestellt und bekannt
gegeben. Es besteht die Möglichkeit der Vereinbarung abweichender Klauseln.
R und V Wohnungsversicherung
Darüberhinaus versichert die Wohnungsversicherung sind ferner privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder
Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft
das Risiko trägt (Gefahrtragung). Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter
ersetzt werden, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert.
In der R und V Wohnungsversicherung haben Nässeschäden eine wesentlich größere Bedeutung als Bruchschäden. Das von der Wasserversorgung der Wohnung ausgehende
Leitungswasserrisiko wird nicht nur von den innerhalb der eigenen Wohnung des Versicherungsnehmers installierten wasserführenden Leitungen und Einrichtungen
bestimmt. Auch das Austreten von Leitungswasser aus außerhalb der Wohnung vorhandenen wasser führenden Einrichtungen und Rohren kann zu Schäden am Hausrat
führen, insbesondere bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
Nach den VHB 2000 waren ausdrücklich Kleintiere versichert. Die jetzige Definition ist präziser, schränkt damit aber den Deckungsschutz ein. Im Bedarfsfall
sollte eine einzelvertragliche Vereinbarung getroffen werden. Privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, Antennenanlagen und Markisen sind unabhängig
davon versichert, ob sie Gebäudebestandteil oder Gebäudezubehör sind. Der Versicherungsschutz ist nicht - wie noch nach den VHB 92 - auf Rundfunk- und
Fernsehantennenanlagen beschränkt, sondern auch Funkantennenanlagen.
Tipps zum Versicherungsgebiet Wohnungsversicherung
Schäden durch Nutzwärme: Von Bedeutung ist, dass im Gegensatz zu den AFB 2008 so genannte Betriebsschäden durch Nutzfeuer oder sonstige Nutzwärme nicht
ausgeschlossen sind. So sind - Brand im Sinne von Abschnitt A § 2 Nr. 2 VHB 2008 unterstellt - beispielsweise Schäden erfasst an der Friteuse, wenn das
darin befindliche Öl wegen Überhitzung in Brand gerät, der Heizdecke und dem umgebenden Bettzeug, wenn diese wegen eines Defektes der Heizdecke oder eines
Hitzestaus in Brand geraten, dem Wäschetrockner der Brand gerät.
Dem Haushalt dienende Sachen - Erläuternd heißt es in Abschnitt, dass zum Haurat alle Sachen gehören, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten
Nutzung (Gebrauch oder Verbrauch) dienen. Damit wird zunächst verdeutlicht, dass nicht nur die eigentlichen Hausratgegenstände unter den Versicherungsschutz
der Wohnungsversicherung fallen, sondern auch Wertsachen und Bargeld, wie indirekt auch dem Hinweis in Nr. 2b) auf die hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen und
Entschädigungsgrenzen zu entnehmen ist.
Auch die Haftpflichtversicherung zählt dazu; dort besteht der Schaden des Versicherungsnehmers in der Belastung mit Ansprüchen des Geschädigten.
Der Versicherer hat die Entschädigung in Geld zu leisten, also einen Geldbetrag zum Ausgleich des entstandenen Schadens auszuzahlen. Diese Geldzahlung kann
mit einer Auflage oder Zweckbestimmung verbunden sein. So kann der Versicherungsnehmer z. B. bei Vereinbarung der Wiederaufbauklausel in der
Feuerversicherung die Zahlung erst verlangen.
Allgemeines rund um das Thema Wohnungsversicherung
Aus der Sicht des Versicherungsnehmers können diese Klauseln teils dann angebracht sein, wenn für Sachen (insbesondere weitergehende) Deckung über andere
Versicherungsverträge besteht. Nach Klausel PK 7210 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert ausgeschlossen. Von einer
solchen Vereinbarung wird man in der Regel nur dann Gebrauch machen, wenn der Versicherungsschutz dafür anderweitig geregelt ist, z.B. für Kunstgegenstände
über eine spezielle Kunstsachenversicherung.
Einbrechen heißt, durch eine gewaltsam geschaffene Öffnung (z.B. Aufbrechen der Tür) in den Versicherungsort eindringen. Einsteigen heißt, durch eine nicht
zum Betreten in der R und V Wohnungsversicherung angegebenen Raumes bestimmte (z.B. offenes Fenster) oder durch eine vom Dieb geschaffene Öffnung (z.B. Abdecken von Dachziegeln) eindringt. Falsch ist
nach § 3 Nr. 2a) VHB 2008 ein Schlüssel, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden
ist.
Der Versicherungsschutz bezieht sich gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 1a) bis c) VHB 2008 auf Schäden, die entstehen durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder
Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden. Der Sturm drückt das verriegelte Wohnungsfenster ein und
erfasst in der Wohnung befindliche Sachen und beschädigt sie. Dadurch, dass der Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, wirft.
Nützliche Informationen über die Wohnungsversicherung
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefahren
(Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). In der Leitungswasserversicherung ist zu unterscheiden nach,
Nässeschäden der versicherten Sachen und Frostschäden an sanitären Anlagen und Wasser führenden Installationen bzw. Frost- und sonstigen Bruchschäden an Zu-
und Ableitungsrohren.
Ausschluss von Schäden an versicherten Sachen in der Feuerversicherung, wenn diese einem Nutzfeuer oder Nutzwärme ausgesetzt werden. Nicht versichert sind
Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt
werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Die Leistungseinschränkung ist
aus den Bedingungen R und V Wohnungsversicherung herausgenommen worden.
Ob aber Aufwendungen für provisorische Maßnahmen dieser Art als Rettungskosten zu ersetzen sind, hängt nach Martin (SVR W II 48) von der Wahrscheinlichkeit
und der wahrscheinlichen Nähe eines drohenden zweiten Versicherungsfalls ab; insoweit schließt diese Kostenposition eine Deckungslücke. Kosten für
Reparaturen von Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch
Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind.
Tipps und Empfehlungen zum Thema R und V Wohnungsversicherung
Optimale Leistungen, einen erstklassigen und hervorragenden Kundenservice, sowie gute Preise bietet Ihnen die R und V Wohnungsversicherung und darüberhinaus sind durch die zahlreichen Niederlassungen der R und V Versicherung eine Vielzahl von persönlichen Ansprechpartnern in Ihrer Nähe, welche Ihnen jederzeit für Ihre Fragen zur Verfügung stehen, was Ihnen einen schnellen und reibungslosen Ablauf in Schadenfällen gewährleistet.
Die R und V Wohnungsversicherung zählt mit zu den bekanntesten Versicherern in Deutschland, anders als die Schleswiger Wohnungsversicherung, welche sich jedoch in den angebotenen Leistungen kaum unterscheidet. Durch die umfangreiche Produktpalette der R und V Wohnungsversicherung wird ein breites Marktsegment abgedeckt, welches sich an alle Ansprüche der verschiedensten Altersgruppen richtet.